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   BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63   

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BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63 (https://dejure.org/1966,138)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1966 - VI C 18.63 (https://dejure.org/1966,138)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1966 - VI C 18.63 (https://dejure.org/1966,138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bverwge-wolterskluwer

    G 131 (F. 1957) § 53 Abs. 1 und 2
    Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten am 8. Mai 1945 als Voraussetzung der Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 (1957) § 53 Abs. 1, 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 263
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61

    Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
    »Bei Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) ist über die Frage der Dienstunfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945, in rechtlicher Hinsicht jedoch nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu entscheiden (Bestätigung und Ergänzung von BVerwGE 14, 289 ).
  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 30.63

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit sich auch bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 und nicht nach den am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Vorschriften bestimmt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]; Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - [BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]] und BVerwG VI C 123.63 , vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 -, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 7.64 -).

    An dieser Rechtsprechung, die nach dem Grundsatzurteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]) auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wird festgehalten.

    Demnach liegt eine "dauernde" Minderung der Erwerbsfähigkeit dann vor, wenn der Berufssoldat am 8. Mai 1945 auf Grund der zu dieser Zeit vorhandenen Erkenntnishilfen (die allerdings auch aus späteren Vorgängen und Gutachten ermittelt werden können) auf nicht absehbare Zeit zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [271]).

    Mit den grundsätzlichen Bedenken des Beklagten gegen eine auf den Zeitpunkt des 8. Mai 1945 abgestellte prognostische Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BVerwGE 23, 263 (271, 272) [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]auseinandergesetzt.

    Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung BVerwGE 23, 263 (271) [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] die Auffassung vertreten, daß der (hier ebenfalls ab 8. Mai 1945 zu bemessende) Zeitraum von einem Jahr einen Anhalt bieten wird, was als "dauernde", d.h. zeitlich nicht absehbare, Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusehen ist (vgl. hierzu auch das Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - ferner VV Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a zu § 53 G 131).

  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 35.66

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ehemaliger Soldaten von der Versorgung -

    Zu Unrecht trete das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils vom 23. Februar 1966 (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]) dieser Ansicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288) entgegen.

    Das Bundesverwaltungsgericht räume selbst ein, daß sogar in § 53 G 131 F. 1957 "die dem Gesetzgeber an sich vorschwebende Gleichbehandlung der wegen Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 bereits mit Versorgung entlassenen Berufssoldaten einerseits und der unter sonst gleichen Umständen trotz Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 noch aktiven Dienst leistenden Berufssoldaten andererseits nicht voll verwirklicht" worden sei (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [266]).

    Die gemäß Art. 131 GG zu treffende gesetzliche Regelung habe für die Beamten und Berufssoldaten nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen sollen (BVerfGE 16, 94 [117]), und dieses Ziel habe dem Gesetzgeber auch "vorgeschwebt" (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [266]).

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 [52] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66

    Rechtsmittel

    Es ist der Auffassung, daß der vom Kläger erhobene Anspruch schon deshalb scheitern müsse, weil der Ausschluß der am 8. Mai 1945 infolge Dienstbeschädigung dienstunfähigen, aber noch nicht entlassenen "Stichtagsverpasser" von Rechten für die Zeit vor dem 1. September 1957 nicht verfassungswidrig sei (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44).

    8. Mai 1945 infolge Dienstbeschädigung dienstunfähigen, aber noch nicht entlassenen Berufssoldaten, die den Stichtag des 8. Mai 1935 nicht erfüllen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 - 2. Alternative - G 131 F. 1957), der Gruppe der bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten (§ 53 Abs. 2 Satz 1 - 1. Alternative - G 131 F. 1957) gleichzustellen ist, ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint worden (vgl. besonders BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [265 ff.] und 24, 44 [52 f.]).

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 (52) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63

    Rechtsmittel

    Das Erfordernis der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 steht in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94 ff.) zum verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 14, Art. 3 GG) der bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam begründeten Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten entwickelt hat (wie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 -).

    Die dargelegte verfassungsrechtliche Auffassung steht auch im Einklang mit der Ansicht des Oberbundesanwalts und mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - und - BVerwG VI C 123.63 -).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 40.70

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides wegen mangelnder Dienstunfähigkeit -

    Das habe das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung erneut überzeugend dargelegt (vgl. u.a. BVerwGE 23, 263 und Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG VI C 51.66 -).

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 23, 263; 24, 44) davon ausgegangen, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit auch in der hier Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 G 131 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1961) sich nicht nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Wehrmacht- bzw. Reichsarbeitsdienstversorgungsrecht, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 beurteilt.

  • BVerwG, 03.06.1996 - 2 B 138.95

    Antrag eines Berufsunteroffiziers der Wehrmacht auf Ruhegehalt - Erfordernis

    Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 1 G 131 geklärt, daß "über die Frage der Dienstunfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 ... zu entscheiden" ist, weil ein zu diesem Zeitpunkt bereits wegen Dienstunfähigkeit "entlassungsreifer" Beamter oder Soldat nicht deswegen schlechter behandelt werden sollte, weil er im Gegensatz zu Kollegen bzw. Kameraden in sonst gleicher Weise noch im aktiven Dienst behalten worden war (vgl. BVerwGE 23, 263 ; Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG 6 C 30.63. - ; jeweils m.w.N.).

    Hieraus folgt zugleich, daß die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem erstgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]) nicht vorliegt, vielmehr das Berufungsurteil hiermit gerade übereinstimmt.

  • BVerwG, 07.09.1970 - VI B 30.70

    Zulässigkeit der Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von

    Die Beschwerde scheint bei ihrer Rüge die Urteile des beschließenden Senats vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - (BVerwGE 23, 263) und vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 30.63 - (Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 54 = ZBR 1967, 263 = RiA 1967, 177) im Auge zu haben (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Er ist gehalten, über die Beihilfe auf Grund eines nachträglich heranzuziehenden Gutachtens der in § 9 Abs. 1 BVO bezeichneten Art zu befinden, welches allerdings abgestellt auf die im Zeitpunkt des Beihilfeantrages vorliegenden Verhältnisse erstattet werden muß (eine Situation, die in der Rechtsordnung übrigens nicht ohne Beispiel ist, vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]).
  • BVerwG, 08.05.1968 - VI C 100.64

    Antrag eines Soldaten auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)

    Daß diese Konzeption des Oberverwaltungsgerichts in ihrem Ausgangspunkt unrichtig ist und auch nicht von der dafür ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getragen wird, haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich in bezug auf den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957) (Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 5) mit eingehender Begründung dargelegt (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44 sowie dieUrteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 123.63 - undvom 23. November 1966 - BVerwG VI C 126.63 -).

    Die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft auch nicht sinngemäß die Anwendungsfälle der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957); denn in diesen Fällen bestand am 8. Mai 1945 noch kein durch Art. 14 GG geschützter eigentumsähnlicher Versorgungsanspruch (vgl. hierzu auch BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [267 ff.]; BVerwGE 24, 44 [51, 52]).

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Ohne Bedeutung ist es, ob der Kläger vor seiner Entlassung Anwartschaft auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung für den Fall der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, mangelnder Eignung oder mangels Verwendungsmöglichkeit hatte (vgl. hierzu auch BVerfGE 16, 94; BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44).
  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70

    Ausgleichspflicht für kassenmäßige Verluste im Wege des Schadensersatzes bei

  • BVerwG, 29.09.1967 - II B 25.67

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • OVG Saarland, 28.03.2007 - 1 R 41/06

    G 131; Regelung zur Besitzstandswahrung; dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 24.65

    Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Gewährung eines

  • BVerwG, 20.02.1974 - II ER 207.73

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung des

  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 108.65

    Antrag auf eine Nachversicherung - Anspruch auf Versorgung eines ehemaligen

  • BVerwG, 19.10.1967 - VI C 101.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.10.1971 - VI CB 52.68

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 06.08.1969 - VI B 28.69

    Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft auf die Statusdienstzeit eines

  • BVerwG, 04.08.1969 - II B 3.69

    Pflicht des Berufungsgerichts zur Einholung eines Obergutachtens wegen grober

  • BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.12.1966 - II C 59.64

    Versorgungsrecht für ehemalige Berufssoldaten - Rücknahme eines

  • BVerwG, 25.11.1968 - VI B 68.68

    Minderung einer Erwerbstätigkeit - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.07.1968 - VI C 13.66

    Irrevisibilität des Entnazifizierungsrechts

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 19.65

    Rechtsmittel

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